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EEB-Informationen

Ausschreibungsmodell

Allgemeines über das Ausschreibungsmodell:
Seit 2017 wird die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien bei neuen Erzeugungsanlagen im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Diese Ausschreibung ist an die Stelle der im EEG festgelegten Werte für die Höhe der finanziellen Förderung getreten.
Aufgrund der hohen Ertragsunterschiede von Nord- nach Süddeutschland innerhalb gleicher Erzeugungsarten, werden sich die PV-Konzentrationen in Süddeutschland und die Wind-Konzentrationen in Norddeutschland voraussichtlich verstärken. Ein Windrad in Niederbayern muss beispielsweise eine kWh zu höheren Konditionen produzieren als ein Windrad in Schleswig-Holstein, dementsprechend werden niederbayerische Windräder über ein Bieterverfahren benachteiligt. Eine PV-Anlage in Süddeutschland wird dagegen immer günstiger produzieren, als eine vergleichbare Anlage in Norddeutschland. Diese Entwicklung wirkt sich negativ auf einen gewünschten regionalen Energiemix unterschiedlicher Erzeugungsarten aus, die sich bei unterschiedlicher Witterung ausgleichen könnten. Eine „Verspargelung der Landschaft“ mit Windparks wird in einzelnen Regionen gefördert und anderenorts müssen „Monstertrassen“ den Windstrom liefern, weil mögliche Windkraftanlagen im Bieterverfahren des Ausschreibungsmodells keinen Zuschlag erhalten.
Die „Mittelfristprognose zur EEG-Stromeinspeisung bis 2019“ (Bericht der Übertragungsnetzbetreiber) beschreibt außerdem, dass bis 2019 ein Kostenplateau für die EEG-Auszahlungen erreicht wird.  Das Argument zur Verhinderung einer Kostensteigerung über das Ausschreibungsmodell ist somit nicht glaubwürdig. Im Gegenzug würde die regionale Konzentration von EE-Arten einen erheblichen Aufwand im Bereich des Netzausbaus erfordern und dadurch Kosten und Aufwand für die Energiewende insgesamt, aber auch die Beeinträchtigung der Bürger erhöhen.

Die EEB eG spricht sich klar gegen das Ausschreibungsmodell im Bereich der Energiewende aus, da dieses Form der Förderung einen massiven Netzaussbau erfordert, Bürgerenergieprojekte benachteiligt, den weiteren Ausbau der Energiewende behindert und die Höhe der EEG-Umlage nicht stärker senkt, wie über die Vorgängerlösung.

Erneuerbare Energien online (22.09.2017): "Sind Ausschreibungen die Billigmacher des Ökotroms?"
 
Das Ausschreibungsmodell im Bereich der Bürgerenergiewende:
Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass durch das Ausschreibungsmodell der Ausbau der Windkraft verlangsamt wurde. Dazu Rense van Dijk, vom Verband der Erneuerbaren Energien Niederlande: „Die Windmühlen, die den Zuschlag bekommen, sind zwar billig. Allerdings werden viele dieser Windmühlen gar nicht errichtet, weil sie zu dem Preis überhaupt nicht gebaut werden können. Dafür reicht das Geld nicht. Und so führen die Ausschreibungen dazu, dass hier an der Nordsee weniger Windmühlen gebaut werden, als vorgesehen. Das Jahr 2009 ist ein gutes Beispiel. Da haben Windprojekte mit 450 Megawatt den Zuschlag erhalten. Davon wurden aber bis heute nur etwa ein Zehntel gebaut, etwa 50 Megawatt.
Die niederländische Regierung hat mittlerweile eingeräumt, dass sie die Ziele ihrer Energiewende nicht erreichen wird. [Quelle: Frontal 21, Sendung vom 20. Mai 2014]
 
Die Erfahrungen aus den Ausschreibungen im Bereich der Photovoltaik zeigen, dass diese den Zugang zu Förderung von Bürgeranlagen beschränken. Das sogenannte „Jedermannsrecht“, dass jeder Bürger die gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen kann, wird dadurch stark beeinträchtigt. Das wirtschaftliche und finanzielle Risiko ist von den einzelnen Bürgergesellschaften oder privaten Einzelpersonen im Ausschreibungsmodell nicht tragbar.
Ein weiterer Ausbau wird zweifelsohne erfolgen, jedoch nur durch größere Konzerne, die eigene Abteilungen zur Bearbeitung der Ausschreibungen und deren Komplexität einrichten können. Als Folge leidet die regionale Wertschöpfung ebenso wie die Akzeptanz der Bürger für die Energiewende.
Mit dem Ausschreibungsmodell wird das erfolgreichste Klimaschutzgesetz der Welt massiv verschlechtert. Dies zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, u.a. von der EU-Kommission, wie auch die Erfahrungen aus dem Ausland. Es werden weniger Bürgeranlagen errichtet, die sich mit einer geringeren Rendite zufrieden geben und der Ausbau der Energiewende verlangsamt sich.
Die Abgeordneten der Bundesregierung werden angehalten im Referentenentwurf technologieunabhängig gegen die Einführung des Ausschreibungsmodells zu stimmen. Dadurch kann die Bürgerenergiewende unter maximaler Akzeptanz und regionaler Wertschöpfung nach den Zielen der bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung weiterverfolgt werden.


Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin

Mit den heutigen Zielvorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht keinerlei Möglichkeit, die Pariser Klimaschutzziele zu erreichen. Das ist den politischen Verantwortlichen entweder nicht bewusst oder sie nehmen ein Verletzen der Klimaschutzverpflichtungen bewusst in Kauf oder setzen auf eine nachträgliche Korrektur durch CCS-Technologien. Da keine dieser Optionen gesellschaftlich tragbar ist,sind schnelle und einschneidende Korrekturen der Energiepolitik dringend erforderlich ...mehr

Rückzahlung Netzverträglichkeitsprüfung

Die EEG-Clearingstelle erklärt im Hinweis 08/2015, dass die Informationen zur Netzverträglichkeitsprüfung durch die Netzbetreiber für Anlagenbetreiber nach dem EEG 2009, 2012 und 2014 kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Dementsprechend waren die Forderungen der Netzbetreiber im Rahmen der Einspeiseanfrage unrechtmäßig und müssen erstattet werden.
Leider wurden in diesem Hinweisschreiben der EEG-Clearingstelle keine Handlungsempfehlungen für die Rückerstattung angegeben. Aus diesem Grund verweigert beispielsweise die Bayernwerk AG die Rückerstattung von Zahlungen vor dem 01.01.2012 und erstattet „kulanzhalber“ nur Beträge ab diesem Zeitpunkt.
Alle Anlagenbetreiber, welche die Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung nach dem 01.01.2012 überwiesen haben, können einen formlosen Antrag beim zuständigen Netzbetreiber, bzw. dem zuständigen Netzcenter der Bayernwerk AG, zur Rückerstattung der Kosten stellen. Der Email muss allerdings ein Überweisungsbeleg oder die Rechnung angehängt werden.
 
Aus Sicht der EEB eG und mit Verweis auf § 812 BGB sind jedoch auch die Kosten vor dem 01.01.2012 zu erstatten, da diese ohne rechtlichen Grund verlangt wurden. Aus diesem Grund werden wir diese Thematik weiter verfolgen.
Sofern ein EEB-Mitglied schon Erfahrungen mit einem anderen Netzbetreiber in diesem Zusammenhang gemacht hat, dann wäre eine Rückmeldung an die EEB-Geschäftsstelle hilfreich.

Dieser Hinweis wurde von einem EEB-Gründungsmitglied an die EEB-Geschäftsstelle gemeldet, vielen Dank dafür!

Befreiung Stromsteuer

Gemäß § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz und § 12a StrStV wird auf Antrag eines EEG-Anlagenbetreibers die Entlastung von der Stromsteuer gewährt. Insgesamt 2,05 Ct/ verbrauchter kWh können somit von jedem EEB-Mitglied eingespart werden. EEB-Mitglieder mit einem Stromverbrauch in Höhe von 5.000 kWh können dadurch bereits die laufenden Kosten der Mitgliedschaft für einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 €/p.a. decken.
Für den bereits abgelaufenen Zeitraum 2014 und 2015 kann zudem rückwirkend eine Befreiung/ Rückerstattung beantragt werden.
 
Antrag auf Steuerentlastung für Strom aus Stromerzeugungsanlagen 2014 und 2015
Als Suchbegriff auf der Homepage „Formular 1454“ eingeben
 
Achtung: Die Anträge 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit
 
  • einer Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • einer Abrechnung des zuständigen Netzbetreibers zur Stromeinspeisung
  • und einer Auflistung der bereits bezahlten Stromsteuer für den abgelaufenen Zeitraum
 
formlos per Email/ Post an das zuständige Hauptzollamt des Anlagenbetreibers geschickt werden.

Dieser Hinweis wurde von einem EEB-Gründungsmitglied an die EEB-Geschäftsstelle gemeldet, vielen Dank dafür!
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